Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers. Zwar ist einer bereits verstorbenen Person ein so genanntes postmortales Persönlichkeitsrecht nicht abzusprechen. Dies soll es dem Erben jedoch nicht ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit dem Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern. Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene - wie hier der Domaininhaber - für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann. Im Übrigen sahen die Karlsruher Richter die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts, wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG), auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt.
Dieser Zeitraum war hier bereits verstrichen.
Urteil des BGH vom 05.10.2006
I ZR 277/03
JurPC Web-Dok. 3/2007
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