Der Bundesgerichtshof verneinte einen derartigen Anspruch, soweit er auf die Verletzung des Markenrechts gestützt wurde, da der Bezeichnung "Literaturhaus e.V." die notwendige Unterscheidungskraft fehlte und auch die erforderliche Verkehrsgeltung des Namens nicht nachgewiesen werden konnte.
Lässt jedoch - wie hier - ein Dienstleister für die Erstellung von Internetauftritten nach einer Anfrage eines Interessenten, einen Internetauftritt unter einem bestimmten Domainnamen zu erstellen, diesen Namen für sich registrieren, kann er unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung eines Mitbewerbers nach § 4 Nr. 10 UWG und eines Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zur Unterlassung der Verwendung der Domainnamen und zur Einwilligung in die Löschung der Registrierungen verpflichtet sein.
Urteil des BGH vom 16.12.2004
I ZR 69/02
JurPC Web-Dok. 47/2005
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