Die beklagte Gesellschaft konnte sich nicht mit Erfolg auf den Schutz des Titels "schmidt.de" berufen. Sie vermochte zunächst nicht zu beweisen, dass sie von dem Fernsehstar (noch) zur Verwendung des Domainnamens berechtigt war. Auch aus dem Umstand, dass ihr sämtliche Rechte an der "Harald-Schmidt-Show" zustehen, konnten Titelschutzrechte höchstens aus diesem Namen, nicht jedoch aus dem allgemein gebräuchlichen bürgerlichen Namen "Schmidt" hergeleitet werden. Im Ergebnis durfte der weniger bekannte Herr Schmidt die Freigabe der Domain für sich beanspruchen.
Urteil des LG Hannover vom 22.04.2005
9 O 117/04
JurPC Web-Dok. 60/2005
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