Vielmehr muss zu dem Fehlen berechtigter Interessen oder zur bösen Absicht des Domaininhabers als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Domain mit einem anderen Namen identisch ist, an dem Rechte für einen Dritten bestehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.09.2007
I-20 U 21/07
MMR 2008, 110
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