Unterscheidbarkeit von Domain-Namen

Schon geringfügige Unterscheidungen können genügen, um Unterlassungsansprüche auszuschließen.

Die Gerichte müssen sich zunehmend mit Streitigkeiten über die Zulässigkeit von domain-Namen befassen. Allein die Registrierung einer Internet-Adresse bei der für die Koordinierung zuständigen Arbeitsgemeinschaft DE-NIC in Karlsruhe gewährleistet noch nicht die Zulässigkeit der Domain unter namens-, marken- oder wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. Bei Bezeichnungen, die nicht besonders einprägsam sind, reichen ggf. jedoch schon geringfügige Abweichungen für die Zulässigkeit eines "neuen" Namens aus: So stehen z.B. einer Firma, die zahlreiche mit dem Präfix "D-" beginnende Marken besitzt, keine Unterlassungsansprüche gegen andere Domain-Namen zu, die ebenfalls (lediglich) mit "D-" oder "d-" beginnen, entschied das Landgericht Berlin (Urt.v. 9. Juni 1998 - 15. O. 79/98). Zur Begründung führt das Gericht u.a. aus,daß dem Präfix "D-" keine "besondere Kennzeichnungskraft" im Sinne der Vorschriften des Markengesetzes (§§ 14 II Nr. 3, 15 III) im Hinblick auf eine bestimmte betriebliche Herkunft zukomme.

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