Ansprüche, Abmahnung und Rechtsfolgen
Der berechtigte Namens- oder Markeninhaber hat gegen den unberechtigten Domaininhaber einen Unterlassungsanspruch: Er kann von ihm verlangen, die Domain in der Zukunft nicht mehr zu benutzen. Dieser Anspruch kann zunächst mit einer anwaltlichen Abmahnung geltend gemacht werden. Die Kosten der (berechtigten) Abmahnung sind vom Abgemahnten zu tragen.
Mit solchen Abmahnungen, die in aller Regel der Durchsetzung legitimer Interessen dient, wird zuweilen auch Mißbrauch getrieben. Wer eine sogenannte Serienabmahnung erhält, ist nicht zur Erstattung der Kosten verpflichtet, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf. Ist der abgemahnte Fall nur einer von vielen, der genausogut durch einen Serienbrief hätte erledigt werden können, so ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht erforderlich (
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2001 Az.: 20 U 194/00 via JurPC).
In aller Regel enthält eine Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung innerhalb einer sehr kurzen Frist. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich möglichst schnell anwaltlicher Hilfe bedienen, um die Berechtigung des Anspruches zu prüfen und weitere Kosten zu vermeiden.
Hier finden Sie ein
Muster einer anwaltlichen Abmahnung und Unterlassungserklärung.
Reagiert der Domaininhaber nicht auf die Abmahnung, kann ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Daneben kann der Anspruchsinhaber den Verzicht des Gegners auf die Domain verlangen. Diese Ansprüche können teilweise auch im Wege der (schnellen) einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Die sich hierbei stellenden Sonderprobleme sollen nicht weiter erörtert werden.
Ebenfalls schon entschieden hat der BGH die Frage, ob ein Umschreibungsanspruch des Rechteinhabers gegenüber der Domainvergabestelle DENIC besteht. Das höchste deutsche Gericht urteilte, daß die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, grundsätzlich keine Verpflichtung trifft, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Aber auch wenn sie auf ein angeblich besseres Recht hingewiesen wird, kann die DENIC - so der BGH - den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen, mit dem - notfalls gerichtlich - zu klären ist, wer die besseren Rechte an der Bezeichnung hat. Nur wenn der Rechtsverstoß offenkundig und für die DENIC ohne weiteres festzustellen sei, müsse sie die beanstandete Registrierung ohne weiteres aufheben. In anderen Fällen brauche sie erst tätig zu werden, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Inhaber der Registrierung die bessere Rechtsposition des Anspruchstellers bestätigt.(
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99 - )
Jedes andere Urteil hätte für die Internetwirtschaft tiefgreifende Konsequenzen gehabt: Der Aufwand, der betrieben werden müßte, wollte die DENIC jeden Registrierungsantrag eingehend prüfen, wäre so groß, daß das gegenwärtige System der Domainvergabe nicht mehr haltbar gewesen wäre. Wie der Senat bemerkte, hätte eine privatwirtschaftliche Organisation diesen Aufwand ohne staatliche Hilfe nicht mehr betreiben können - eine Horrorvorstellung für die Gemeinde der Internetanbieter und -nutzer.
Inzwischen ist ein Urteil bekanntgeworden, das die DENIC zur Löschung verpflichtet: Das Landgericht Frankfurt entschied, die Domain "viagratip.de" verletze so offensichtlich und grob das Markenrecht des klagenden Pharmaunternehmens, daß sie, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Domaininhaber, zur Löschung verpflichtet sei (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.03.2001 Az.: 2/6 O 687/00).
Die DENIC bietet allen, die sich durch eine Domainregistrierung in ihren Rechten verletzt fühlen allerdings an, einen Sperrvermerk (sog. Dispute-Eintrag) auf die Domain zu setzen. Dies verhindert, daß der unberechtigte Domaininhaber die Domain an Dritte, ebenfalls unberechtigte Nutzer, überträgt und teuer erstrittene Urteile wertlos werden.
Vom Störer nicht verlangt werden kann die Umschreibung einer Domain auf die Person mit den besseren Rechten, sonst wäre der Rechteinhaber ja besser gestellt, als vor der Rechtsverletzung durch den Störer. Nur die Freigabe gegenüber der DENIC kann verlangt werden (BGH-Urteil vom 22. November 2001 Az.: I ZR 138/99).
Geprüft werden sollte auch, ob dem Namensträger ein Schadensersatz zusteht - er kann Lizenzgebühren für die Benutzung der Domain, entgangenen Gewinn oder den Gewinn des Rechtsverletzers fordern.
Wer verurteilt wird, seine Domain aufzugeben oder eine Webseite zu ändern oder zu löschen, sollte schnell handeln, ansonsten können ihm vom Gegner empfindlich hohe Zwangsgelder auferlegt werden. Wenn in der Zeit danach noch Suchmaschinen (möglicherweise unter Zuhilfenahme eines eigenen Zwischenspeichers (Cache)) auf die Domain oder die streitige Webseite verweisen, so kann dies jedoch nicht zu Lasten des Inhabers gehen (
OLG Köln, Beschluss vom 13.06.2001 Az.: 6 W 25/01).
Vorsicht ist also geboten, wenn man sich eine Domain reserviert - zu dem Ärger, den allein man ja noch aushalten kann, kommen in der Regel sehr hohe Streitwerte und damit ebenfalls hohe Anwalts- und Gerichtskosten. Verliert man einen entsprechenden Prozeß, so sind hohe Kosten selbst in einfach gelagerten Fällen keine Seltenheit.
Auch bei strafrechtlich relevanten Inhalten einer Webseite besteht nach derzeitiger Auffassung der Rechtsprechung kein Anspruch gegen die DENIC auf Löschung der Domain, unter der die z.B.
beleidigenden Inhalte abrufbar sind.
Ob die
Pfändung einer Domain zulässig ist, ist in der Rechtsprechung hoch umstritten - die Klärung dieser Frage dürfte noch einige Zeit in Anspruch nehmen.
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