Irreführung durch Internetportal "deutsches-handwerk.de"
Die Verwendung der Bezeichnung und der Domain "deutsches-handwerk.de" für ein Internetportal, das Handwerksbetrieben die Möglichkeit der kostenpflichtigen Eintragung von Daten anbietet, kann Besucher der Seite dahingehend irreführen, dass es sich hierbei um den Internetauftritt einer offiziellen und berufsständischen Organisation des Deutschen Handwerks handelt. Dieser möglichen Irreführung muss durch einen deutlichen Hinweis auf der Startseite der Homepage begegnet werden. Ansonsten verstößt der Internetauftritt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Urteil des OLG Hamburg vom 15.11.2006
5 U 185/05
OLGR Hamburg 2007, 193