Frage 40 Was ist der typische Inhalt einer Abmahnung?
Wenn Sie wegen der Registrierung eines Domain-Namens eine anwaltliche Abmahnung erhalten, werden Sie hierin üblicherweise aufgefordert, eine so genannte vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Kennzeichen-Inhaber, deren Rechte durch eine Domain-Registrierung verletzt wurden, sind regelmäßig verpflichtet, Sie zunächst abzumahnen, bevor Sie ein kostspieliges Gerichtsverfahren in Gang setzen. Daher ergeht eine Abmahnung auch im Interesse des Abgemahnten, da ihm hierdurch erspart wird, die Mehrkosten für einen gerichtlichen Prozess zu tragen.
Die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung enthält typischerweise vier Elemente: Eine Erklärung, wonach Sie sich verpflichten, die Domain freizugeben und es, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe meist in Höhe von 5.100,00 Euro, zu unterlassen, den betreffenden Begriff zukünftig im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Die Vertragsstrafe soll die Wiederholungsgefahr einer erneuten Kennzeichenverletzung beseitigen, deren Bestehen bei einer vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung vermutet wird. Außerdem werden Sie meistens aufgefordert, Auskunft über die bisherige Nutzung der Domain zu geben und zu erklären, dass Sie zum Schadensersatz für bereits entstandene und zukünftig entstehende Schäden verpflichtet sind. Schließlich sollen Sie erklären, die Anwaltskosten des Abmahnenden in einer näher bestimmten Höhe zu übernehmen. Hierbei wird als so genannter Gegenstandswert für die Berechnung der Anwaltsgebühren regelmäßig ein sehr hoher Wert zu Grunde gelegt, der bei Kennzeichenverletzungen typischerweise bei 25.000,00 Euro beginnt, aber auch schon mal 250.000,00 Euro betragen kann.
Tipp: Beachten Sie in jedem Fall die in der Abmahnung gesetzte Frist und lassen Sie durch einen auf das Domain- und Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen, ob und inwieweit die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung überhaupt berechtigt ist.
Frage 41 Was kann passieren, wenn ich eine berechtigte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgebe?
Falls Sie die Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgeben, obwohl die Unterlassungsverpflichtungserklärung in der verlangten Fassung berechtigt ist, riskieren Sie, dass der verletzte Kennzeichen-Inhaber Klage erhebt, was wegen der bei Kennzeichenstreitsachen sehr hohen Streitwerte mit erheblichen Kosten verbunden ist, vgl. Frage 40. Wenn Sie die Klage verlieren, sind Sie verpflichtet, alle Kosten zu tragen. Außerdem kann es sein, dass der Abmahnende zur vorläufigen Sicherung seines Unterlassungsanspruchs eine einstweilige Verfügung beantragt, vgl. Frage 46.
Frage 42 Welche Schritte wird Ihr Rechtsanwalt bei einer Abmahnung typischerweise ergreifen?
Ihr Rechtsanwalt wird die Abmahnung daraufhin überprüfen, ob Ihre Domain-Registrierung überhaupt geeignet ist, die behaupteten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auszulösen. Es kann auch sein, dass der Rechtsanwalt feststellt, dass die behaupteten Ansprüche nur teilweise bestehen. Beispielsweise ist die abverlangte Unterlassungserklärung sehr häufig zu weit formuliert. Sie kann auf das erforderliche Maß eingeschränkt werden, muss aber dem Abmahnenden mindestens das zugestehen, was er verlangen kann. Anderenfalls bleibt bei dieser so genannten modifizierten Unterlassungserklärung dennoch das Risiko einer einstweiligen Verfügung oder Klageerhebung bestehen. Ihr Rechtsanwalt wird insbesondere prüfen, ob die behaupteten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen. Denn diese setzen im Gegensatz zum Unterlassungsanspruch ein schuldhaftes Verhalten voraus. Falls Sie sich verpflichten, Auskunft zu geben und Schadensersatz zu leisten, erspart sich der Abmahnende nämlich den Nachweis, dass Sie schuldhaft gehandelt haben. Möglicherweise sind auch die Abmahnkosten nicht zu zahlen, z. B. wenn es sich um eine Serienabmahnung handelt, die allein dem Zweck dient, Abmahnkosten entstehen zu lassen. Es kann auch sinnvoll sein, dem Abmahnenden einen Vergleich anzubieten, z. B. in Form des so genannten Domain-Sharing, bei dem mehrere Personen einen Domain-Namen gemeinsam nutzen.
Wenn der Rechtsnwalt zu dem Schluss kommt, dass die Abmahnung insgesamt unberechtigt ist, kann der Abmahnende aufgefordert werden, seine Abmahnung zurückzunehmen. Anderenfalls kann eine so genannte negative Feststellungsklage erhoben werden, mit der gerichtlich festgestellt wird, dass der erhobene Anspruch nicht besteht. Um einer drohenden einstweiligen Verfügung zuvorzukommen, kann der Rechtsanwalt für den Abgemahnten bei Gericht eine so genannte Schutzschrift hinterlegen.
Tipp: Geben Sie gegenüber dem Abmahnenden keine Stellungnahme ab, bevor Ihr Rechtsanwalt die erhobenen Ansprüche nicht abschließend geprüft hat.
Frage 43 Mit welchen Kosten muss ich rechnen, wenn es zum Rechtsstreit kommt?
Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bemessen sich auf der Grundlage des so genannten Streitwertes, welchen das Gericht auf Vorschlag des Klägers oder Antragstellers, aber letztlich nach eigenem Ermessen festsetzt. Die bei Kennzeichenverletzungen typischerweise sehr hohen Streitwerte beginnen bei unterdurchschnittlichen Markenangelegenheiten bei 25.000,00 Euro, können aber auch, abhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung und Bekanntheit der Marke, das zehn- bis zwanzigfache betragen. Hierbei ist es insbesondere der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, der den Streitwert in die Höhe treibt.
Bei einem Streitwert von 25.000,00 Euro liegt Ihr Kostenrisiko in
der ersten Hauptsache-Instanz bei mindestens 4.958,20 Euro, bei einem
Streitwert von 50.000,00 Euro bereits bei mindestens 7.481,20 Euro.
Tipp: Vermeiden Sie nach Möglichkeit, dass es zu einem Prozess kommt.
Aus Kostengründen werden Sie häufig nicht die Möglichkeit haben, den an
sich gegebenen Rechtsweg mit seinen drei Instanzen Landgericht,
Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof voll auszuschöpfen.
| Verwandt: Kosten der Abmahnung und einstweilige Verfügungen bei Filesharing und Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzung und Abmahngebühren bei Filesharing und Datei-Upload |
| Dr. Stefan Ricke bei Finanztip.de Haftungshinweis vom Autor |
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