Missglückter E-Mail-Auftrag an Rechtsanwalt

Ein Mandant, der seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einen Auftrag zur Einlegung der Berufung ausschließlich per E-Mail zuleitet, handelt schuldhaft, wenn die E-Mail den Rechtsanwalt wegen eines Eingabefehlers nicht erreicht. Kann der Mandant nicht beweisen, dass kein Eingabefehler vorlag, kommt eine nachträgliche Zulassung der Berufung wegen unverschuldeter Fristversäumung nicht in Betracht.

Beschluss des OLG Nürnberg vom 20.04.2006
5 U 456/06
JurPC Web-Dok. 63/2006

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