In Kürze: Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay kommt grundsätzlich ein Kaufvertrag bei einer Auktion mit der Person zustande, die bis zum Stopp einer Auktion das höchste Gebot abgegeben hat. Ausnahme: Der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen. Der Bundesgerichtshof (BHG) hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10 klargestellt, dass der Verweis auf "gesetzliche" Rücknahmegründe in den AGB von eBay nicht im engen Sinne gesetzlicher Vorgaben zu verstehen sei. So müssen Verkäufer zum Beispiel keinen Schadenersatz leisten, wenn sie eine Auktion aufgrund des Verlusts von Artikeln (z.B. Diebstahl) vorzeitig beenden.
Zum Sachverhalt im Urteilsfall: Der Verkäufer stellte am 23. August 2009 eine gebrauchte Digitalkamera nebst Zubehör bei eBay für sieben Tage zur Auktion ein. Am folgenden Tag beendete er das Angebot vorzeitig. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Gebot von 70 Euro der Höchstbietende. Er fordert vom Verkäufer Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und dem von ihm behaupteten Verkehrswert der Kamera nebst Zubehör. Der Verkäufer beruft sich darauf, die Kamera sei ihm am Nachmittag des 24. August 2009 gestohlen worden.
In § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay in der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Fassung heißt es unter anderem: "Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen." Ergänzend wird in den auf der Website von eBay zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf als Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung unter anderem der Verlust des angebotenen Artikels genannt.
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nach § 10 Abs. 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay auch im Fall eines Diebstahls des angebotenen Artikels besteht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Bezugnahme auf eine "gesetzliche" Berechtigung zur Angebotsbeendigung ist nicht im Sinne einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Auktionsablauf wird auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung genannt. Darunter fällt auch der Diebstahl. Hierdurch ist für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen "Spielregeln" berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden.
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