eBay-Anbieter als gewerblicher Händler

Werden über die Auktionsplattform eBay von demselben Anbieter immer wieder zum Teil gleichartige Gegenstände angeboten und wurde ihm vom Betreiber das vom Erreichen eines nicht unerheblichen Umsatzes abhängige Führen der Bezeichnung "Powerseller" gestattet, ist von einem gewerblichen Handel auszugehen.

Dies hat weitreichende Folgen. So kann der Händler die Gewährleistung für die verkauften Gegenstände nicht ausschließen. Ferner ist er gegenüber Verbrauchern verpflichtet, diesen ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einzuräumen und hierüber entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu belehren.

Urteil des AG Radolfzell vom 29.07.2004 - 3 C 553/03
NJW 2004, 3342

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