Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Ersteigerer des Wagens Recht. Nach der gesetzlichen Regelung kann der Erklärende eine verbindliche oder nicht (mehr) widerrufliche Willenserklärung nur im Wege der Anfechtung wieder beseitigen. Diesen Grundsatz bestätigt § 9 Ziffer 3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, indem dort festgelegt ist, dass bei vorzeitiger Beendigung der Onlineauktion - was nur auf der Grundlage der genannten eBay-Grundsätze geschehen kann - der Vertrag mit dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden zustande kommt. Die in den eBay-Grundsätzen aufgeführten Gründe für das vorzeitige Beenden von Angeboten bzw. das Streichen von Geboten, nämlich der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache oder deren zwischenzeitliche Veränderung, nehmen ausdrücklich auf die Irrtumsanfechtung des § 119 BGB Bezug. Der Anbieter kann die Onlineauktion zwar aufgrund der eBay-Grundsätze tatsächlich vorzeitig beenden. Am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfügt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erklärt.
Da die angebliche Feststellung der Fahrzeugmängel nicht zugleich einen Grund zur Anfechtung des Kaufangebots rechtfertigte, war der Verkäufer an sein Angebot gebunden. Er konnte sich daher nicht darauf berufen, angesichts der festgestellten Mängel zur vorzeitigen Beendigung der Auktion berechtigt gewesen zu sein.
Urteil des OLG Oldenburg vom 28.07.2005
8 U 93/05
JurPC Web-Dok. 90/2005
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