Dies ist nicht der Fall, wenn die Werbung (hier eBay-Angebot) so gestaltet ist, dass dem Verbraucher beim Betrachten des Angebots vorrangig das Markenzeichen des Wettbewerbers ins Auge springt und die Verwendung nicht der Aufklärung des Verbrauchers dient, sondern als so genannter "eye-catcher" benutzt wird. Eine derartige Anlehnung an ein Fremdprodukt ist wettbewerbswidrig.
Beschluss des KG Berlin vom 04.03.2005
5 W 32/05
Pressemitteilung des KG Berlin
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