Erfüllen sich die Verkaufserwartungen des Verkäufers nicht, berechtigt dies grundsätzlich nicht zur Anfechtung des zustande gekommenen Kaufvertrages. Verwechselt ein Anbieter jedoch versehentlich die verschiedenen Verkaufsformen und bietet er ein Motorrad im Wert von 1000 Euro zu einem Preis von 1 Euro mit der zusätzlichen Sofort-Kauf-Option an, kann er den Kaufvertrag anfechten. Das Amtsgericht Lahnstein bejahte in dem verhandelten Fall einen rechtserheblichen Irrtum des Verkäufers, da dieser trotz des Angebots als Sofort-Kauf den angegebenen Preis ausdrücklich als "Startpreis" bezeichnete und im Angebotstext stets nur von "Auktion" sprach. Dafür, dass er das Motorrad keinesfalls zu diesem Preis verkaufen wollte, sprach auch, dass sich bereits die Kosten für das Angebot auf 11 Euro beliefen.
Urteil des AG Lahnstein vom 15.12.2004
2 C 471/04
JurPC Web-Dok. 34/2005
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