Anspruch auf Löschung einer unsachlichen eBay-Bewertung

Beim Erwerb von Waren über Auktionsplattformen, wie z. B. eBay, sind insbesondere gewerbliche Händler auf überwiegend positive Bewertungen ihrer Kunden angewiesen. Nicht selten kommt es vor, dass sich Kunden, deren Kauferwartungen nicht erfüllt wurden, mit schlechten Bewertungen des Verkäufers "rächen", obwohl sie rechtlich gesehen keinen Grund zur Beanstandung haben.

Das Amtsgericht Erlangen hält eine unsachliche und überspitzte Kritik am Verkäufer nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine derartige Schlechtbewertung stellt daher eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des Käufers dar. Der hierdurch beeinträchtigte Verkäufer kann von seinem Kunden die Löschung der unzutreffenden Bewertung verlangen.

Urteil des AG Erlangen vom 26.05.2004
1 C 457/04
NJW 2004, 3720

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