Das Amtsgericht Erlangen hält eine unsachliche und überspitzte Kritik am Verkäufer nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine derartige Schlechtbewertung stellt daher eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des Käufers dar. Der hierdurch beeinträchtigte Verkäufer kann von seinem Kunden die Löschung der unzutreffenden Bewertung verlangen.
Urteil des AG Erlangen vom 26.05.2004
1 C 457/04
NJW 2004, 3720
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