Wird bei dem Angebot die unter Briefmarkensammlern übliche Terminologie gewählt, dass die Zähnung der Marken keine Fehler aufweist, haftet der Verkäufer nicht für die Echtheit des Stempels, es sei denn, der Mangel ist ihm bekannt. Dies muss allerdings der Käufer beweisen. Allein der niedrige Startpreis einer eBay-Auktion ist hierfür kein Indiz, da ein niedriger Startpreis bei Auktionen der vorliegenden Art oft einen anlockenden Charakter hat und deshalb für sich nicht verdächtig ist.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 25.01.2007
8 U
123/06
OLGR Karlsruhe 2007, 293
|
|