Im Prozess trug der Beklagte vor, aus lauter Einsamkeit sei er kaufsüchtig geworden und habe zahlreiche Klamotten online gekauft und dann - zum Teil mit hohen Verlusten - weiterveräußert. Das Landgericht Coburg verneinte schließlich einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Verkäufer sei nicht als Unternehmer im Rechtssinne anzusehen. Dagegen spreche insbesondere, dass er nicht die Kriterien eines (eBay-)"Powersellers" erfülle, nämlich ein monatliches Handelsvolumen von mindestens 3.000 Euro Umsatz oder wenigstens 300 verkaufte Artikel pro Monat. Als privater Anbieter müsse er demzufolge die Verbraucherschutzvorschriften nicht beachten.
Urteil des LG Coburg vom 19.10.2006
1 HK O 32/06
Pressemitteilung des LG Coburg
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