Der Käufer hätte sich jedoch nur von dem Kaufvertrag lösen können, wenn die Tatsache, dass das in der Artikelbeschreibung nicht erwähnte Aufkleben auf Karton ein arglistiges Verschweigen eines Mangels darstellte. Dies verneinte das mit der Sache befasste Amtsgericht Königstein. Das Aufkleben der Lithografien stellt allenfalls für einen Kunstexperten einen schwerwiegenden Mangel dar, nicht jedoch für einen Laien. Da der Verkäufer bei einem Startpreis von jeweils 1 Euro nicht davon ausgehen brauchte, dass die Drucke von einem Kunstliebhaber ersteigert werden, war ihm kein arglistiges Verhalten anzulasten. Der Käufer musste die ersteigerten Kunstdrucke behalten.
Urteil des AG Königstein vom 28.09.2006
26 C 100/05
NJW 2007, 708
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