Das Amtsgericht Koblenz hält einen eBay-Käufer auch dann für berechtigt, die Ware gegen Barzahlung beim Verkäufer abzuholen, wenn dieser in seinem Angebot als alleinige Zahlungsmethode "Überweisung" angegeben hat. Der Verkäufer kann diese Art der Vertragserfüllung nur dann verweigern, wenn er sie ausdrücklich ausgeschlossen hat.
In dem Rechtsstreit ging es zudem um die Beseitigung einer negativen Bewertung. Der Verkäufer hatte seinen Kunden darin als "Spaßbieter" bezeichnet. Auch bei einem privaten Käufer können negative Bewertungen durchaus weitere Geschäftsabschlüsse beeinträchtigen. Ist die negative Bewertung unzulässig, weil sie auf unzutreffenden Tatsachen beruht und auch nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, kann der Käufer die Beseitigung verlangen.
Der Streitwert für eine Widerrufs- und Unterlassungsklage wegen einer unzutreffenden Negativbewertung beträgt 3.000 Euro. Ein geringerer Wert ist auch dann nicht anzunehmen, wenn es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag lediglich um ein Bagatellgeschäft handelt.
Urteil des AG Koblenz vom 21.06.2006 - 151 C 624/06, NJW Heft 45/2006, Seite X
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