Nutzung eines fremden PC für eBay-Kauf

Allein aus dem Umstand, dass eine Person, die keinen eigenen PC besitzt, gelegentlich den Computer und die eBay-Kennung eines Bekannten für den Abschluss kleinerer Geschäfte nutzt, kann nicht geschlossen werden, dass diese Person ein Kaufangebot für einen Luxussportwagen (Porsche für knapp 75.000 Euro) abgegeben hat.

Die Besonderheit, wonach die Beteiligten an einem eBay-Geschäft unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist. Gelingt dem Verkäufer dieser Beweis nicht, ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Urteil des OLG Köln vom 13.01.2006
19 U 120/05
NJW 2006, 1676

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