Die Besonderheit, wonach die Beteiligten an einem eBay-Geschäft unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist. Gelingt dem Verkäufer dieser Beweis nicht, ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.
Urteil des OLG Köln vom 13.01.2006
19 U 120/05
NJW 2006, 1676
|
|