Der Höchstbietende bestand auf Erfüllung des Kaufvertrags. Da der Verkäufer das Auto jedoch mittlerweile in einer weiteren, für ihn erfolgreicher verlaufenden Auktion für 9.000 Euro verkauft hatte, verlangte der Erstersteigerer Schadensersatz in Höhe von 8.500 Euro und bekam vor dem Landgericht Bonn auch Recht. Das Gericht ließ keinen Zweifel daran, dass mit Ablauf der ersten Versteigerung ein wirksamer Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden zustande gekommen war. Der niedrige Verkaufserlös von nur 63 Euro spielte hierbei keine Rolle. Die Tatsache, dass sich die Verkaufserwartungen des Anbieters nicht erfüllt hatten, rechtfertigte keine Anfechtung des Geschäfts.
Urteil des LG Bonn vom 12.11.2004
1 O 307/04
Pressemitteilung des LG Bonn
|
|