Wird auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer nicht auf der Internetseite mit dem Preisangebot hingewiesen, so kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Wettbewerbsverstoß oder ein Bagatellfall vorliegt. Das Oberlandesgericht Hamburg neigt zur Annahme eines Bagatellfalls. Während bei der unterdrückten Angabe zu den Versandkosten eine Täuschung des Verbrauchers droht, geht dieser eher selbstverständlich davon aus, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten und unterliegt insoweit keinem Irrtum, wenn er auf diesen Umstand nicht unmittelbar bei dem Preisangebot, sondern unerheblich später, aber dann deutlich hingewiesen wird. Im Übrigen verpflichten die für alle Teilnehmer verbindlichen eBay-AGB alle Anbieter zur Angabe von Bruttopreisen.
Urteil des OLG Hamburg vom 15.02.2007
3 U 253/06
JurPC Web-Dok. 45/2007
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