Dass ein Ebay-Konto ohne Einwilligung des Eigentümers genutzt (missbraucht) wird, kommt anscheinend viel häüfiger vor, als man denkt. So hatte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09 eine Entscheidung zu der Frage zu fällen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
In dieser Entscheidung macht der BGH deutlich, dass der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos nicht sofort und automatisch für die unbefugte Nutzung seines Kontos durch einen Dritten haftet. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zu Auktionen haften die Mitglieder zwar grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden. Nach Ansicht der Richter am BGH gilt dies aber nicht uneingeschränkt. So führt die nicht sorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht automatisch dazu, dass der Kontoinhaber sich die von einem Dritten unter seinem Konto unbefugt abgegebenen Verkaufsangebote zurechnen lassen muss. Es ist zu prüfen, ob überhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist.
Zum Sachverhalt des Urteils: Der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte vom Konto-Inhaber mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.
Zur Urteilsbegründung: Der BGH und die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Denn Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
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