Bietet ein Verkäufer einen Artikel von nicht unerheblichem Wert versehentlich nicht wie beabsichtigt zu einem Startpreis von 1 Euro zur Versteigerung, sondern zu einem Festpreis von 1 Euro zum Sofortkauf an, kann er das Verkaufsangebot wegen eines Erklärungsirrtums im Sinn von § 119 Abs. 1 BGB anfechten. Erhält der Käufer ca. acht Minuten nach dem per Sofortkauf-Option zum Preis von 1 Euro erfolgten Vertragsschluss eine E-Mail-Mitteilung mit dem Inhalt "hier handelt es sich um einen Fehler, dieses sollte eine Auktion sein", kann dies auch dann eine wirksame Anfechtung darstellen, wenn das Wort "Anfechtung" nicht ausdrücklich benutzt wurde. Folge einer wirksamen Anfechtung ist, dass der Kaufvertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Der Verkäufer musste den angebotenen Artikel daher nicht für 1 Euro liefern.
Urteil des AG Bremen vom 25.05.2007
9 C 0142/07
JurPC Web-Dok. 86/2008
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