eBay: Vertragsverstoß bei Mehrfacheinstellung
Die Nutzungsbedingungen von eBay untersagen die Mehrfacheinstellung identischer Artikel. Damit möchte eBay vermeiden, dass der Anbieter in der Internetplattform eBay bei den Suchergebnissen mehrfach mit dem gleichen Produkt gefunden werden kann. Das OLG Hammm hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob die Mehrfacheinstellung identischer Artikel auch gleichzeitig einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil vom 21.12.2010 – I-4 U 142/10 einen Wettbewerbsverstoß verneint.
Sachverhalt und Urteilsbegründung
Die streitenden Parteien vertreiben im Internet auf der Auktionsplattform eBay Kfz-Hifigeräte und Zubehör. Der Widerbeklagte hatte auf der eBay-Plattform für einzelne Kfz-Typen jeweils 6 Mal identische Radioblenden und Adapterkabel im "Sofort-Kaufen-Format" angeboten und damit unstreitig gegen die eBay-Grundsätze zum Einstellen identischer Artikel verstoßen. Eine in den Nutzungsgrundsätzen vorgesehene Ausnahme für zulässige Mehrfachangebote lag nicht vor.
Das OLG Hamm sieht in dem vertragswidrigen Verhalten des Mitbewerbers gegenüber eBay keinen Wettbewerbsverstoß. Ein Verstoß gegen ein vertragliches Werbeverbot betreffe den Kreis der Vertragspartner und könne dort sanktioniert werden, mangelnde Vertragstreue führe aber nicht automatisch zu einem Unlauterkeitsverdikt.
Eine allgemeine Marktbehinderung scheide auch aus. Der Umstand, dass der Mitbewerber in der Suchergebnis-Liste erheblich öfter mit gleichen Produkten auftauche als die Konkurrenz, führe nicht zu einer ernsthaften Behinderung der Marktchancen der Mitbewerber, eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucher sei auch nicht erkennbar. Ebenso wenig liege eine gezielte Behinderung der Mitbewerber vor. Der Anbieter dränge sich – bildlich gesprochen – nicht gezielt zwischen den Mitbewerber und deren Kunden. Durch den Vertragsverstoß werde die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit nicht überschritten.