Über die Verkaufsplattform eBay werden unterschiedliche Vertriebsformen angeboten. Die meisten Verkäufe laufen als Auktionen ab. Der Verkäufer bietet einen Gegenstand zu einem Startpreis für eine bestimmte Auktionsdauer an. Der Vertrag kommt mit dem Höchstbietenden zustande. Dieser ist an sein Gebot gebunden. Einer nochmaligen Bestätigung bedarf es daher zur Rechtswirksamkeit nicht mehr. Eine andere Möglichkeit ist der so genannte Sofortkauf zu einem Festpreis, bei dem der Kaufvertrag unmittelbar durch Mausklick des Käufers geschlossen wird.
Die Instanzgerichte gingen ganz überwiegend davon aus, dass es sich bei der Versteigerung über eBay rechtlich nicht um eine Auktion im klassischen Sinn handelt, sondern um einen Kauf mit Höchstgebot. Das hat der Bundesgerichtshof nun in einer Grundsatzentscheidung bestätigt.
Diese rechtliche Einordnung ist insbesondere für die Frage von Bedeutung, ob dem Verbraucher gegenüber einem gewerblichen eBay-Verkäufer das gesetzliche Widerrufsrecht zusteht. Nach § 312d Abs.1 BGB hat ein Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen auf Grund eines Fernabsatzvertrages (wie z. B. über eBay) bezieht, grundsätzlich ein Widerrufsrecht, über das er auch belehrt werden muss. Dieses Widerrufsrecht ist nur bei der klassischen Versteigerung (§ 156 BGB) ausgeschlossen, die bei einem Erwerb über eBay nach dieser Entscheidung nunmehr eindeutig nicht vorliegt.
Urteil des BGH vom 03.11.2004 - VIII ZR 375/03, BGHR 2005, 69
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