Das Landgericht Mainz hatte keine rechtlichen Bedenken gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere konnte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers feststellen. Vielmehr räumte es dem Interesse des Vereins, aus Sicherheitsgründen den Verkauf von Dauerkarten zu kontrollieren, absoluten Vorrang vor den finanziellen Interessen des Käufers ein.
Urteil des LG Mainz vom 20.06.2007
3 S 220/06
Pressemitteilung des LG Mainz
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