Fußballverein darf Versteigerung von Dauerkarten untersagen

Der Bundesliga Zweitligist 1. FSV Mainz 05 schloss einen Fußballfan vom Bezug von Dauerkarten aus, nachdem dieser mehrere solche Tickets im Internet versteigert hatte. Der Verein berief sich auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Weiterverkauf im Internet ausdrücklich untersagt wird. Der Ticketkäufer hielt diese Klausel für unwirksam und klagte gegen den Fußballklub.

Das Landgericht Mainz hatte keine rechtlichen Bedenken gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere konnte das Gericht keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers feststellen. Vielmehr räumte es dem Interesse des Vereins, aus Sicherheitsgründen den Verkauf von Dauerkarten zu kontrollieren, absoluten Vorrang vor den finanziellen Interessen des Käufers ein.

Urteil des LG Mainz vom 20.06.2007
3 S 220/06
Pressemitteilung des LG Mainz

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