Daran ändert auch die Besonderheit nichts, dass die Beteiligten bei eBay unter ihrem Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen.
Gibt ein Dritter im Rahmen einer Internetauktion mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung ein Gebot ab, kommt das Geschäft mit dem Namensträger, hier also dem eBay-Mitglied, zustande. Erfolgt die Angebotsabgabe hingegen ohne Wissen des Berechtigten, haftet der Bietende dem anderen Vertragsteil auf Erfüllung oder Schadensersatz. Auch der Umstand, dass das eBay-Mitglied sein Benutzerkennwort über einen Bekannten hat anmelden lassen, führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln nicht zur Haftung des Kennungsinhabers.
Urteil des OLG Köln vom 13.01.2006
19 U 120/05
JurPC Web-Dok. 48/2006
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