Das Amtsgericht Meppen gab dem Verkäufer Recht. Er hatte unmissverständlich darauf hingewiesen, dass zu dem Höchstgebot noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Dass das Verkaufsangebot in dieser Form gegen zwingende eBay-AGB verstieß, spielte für das Gericht keine Rolle. Die eBay-AGB, die unmittelbar nur zwischen eBay und dem jeweiligen Mitglied gelten, können zwar bei der Auslegung eines zwischen den eBay-Teilnehmern abgeschlossenen Kaufvertrages herangezogen werden. Hier waren die Vorgaben des Verkäufers jedoch so eindeutig, dass für eine andere Auslegung überhaupt kein Raum bestand.
Hinweis: Von einem Vertragsschluss zzgl. Mehrwertsteuer ist allenfalls dann auszugehen, wenn der entsprechende Hinweis deutlich und unmissverständlich erfolgt. Wäre eine entsprechende Klausel nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des eBay-Verkäufers enthalten, dürfte dies bei den Gerichten wohl keine Gnade finden.
Urteil des AG Meppen vom 26.07.2004
8 C 742/04
Computer & Recht 2005, 147
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