Widerruf bei ebay-Auktion

Bitte folgen Sie für die aktuellen Informationen zum Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen (eBay) dem vorgenannten Link. Der nachstehende Text ist ein Archivbeitrag, der lediglich das BGH-Urteil aus dem Jahr 2004 zum Bestehen eines Widerrufsrechtes bei Online-Auktionen beschreibt.


Der BGH hat mit seinem BGH-Urteil vom 03.11.2004 - Az. VIII ZR 375/03 entschieden, dass bei ebay-Auktionen Verbrauchern ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach den Fernabsatzregeln des BGB gegenüber professionellen Verkäufern zusteht. Professionelle Verkäufer sind daher verpflichtet, Verbraucher vor Vertragsschluss auf ihr Widerrufsrecht hinzuweisen. Unterlassen sie den Hinweis, drohen Abmahnungen von Wettbewerbern und Verbraucherschützern.

In dem Verfahren ging es um die Frage, ob einem Verbraucher, der von einem gewerblichen Anbieter über ebay ein Produkt ersteigert hatte, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zusteht. In diesem Fall hätte er die ersteigerte Ware ohne Angabe von Gründen zurücksenden können und den Preis (hätte er ihn überhaupt schon bezahlt) zurück verlangen können. Der gewerbliche Verkäufer machte geltend, dass gemäß § 312d IV Nr. 5 BGB bei Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Der BGH stellte jedoch darauf ab, dass eine Versteigerung nach der Regelung in § 156 BGB den Zuschlag des Auktionators erfordere, der bei ebay-Auktionen gerade nicht erteilt werde. Vielmehr komme der Vertrag durch Zeitablauf zustande. Es liege demnach ein sogenannter ,,Kauf gegen Höchstgebot´´ vor.

Belehrung über Widerrufsrecht notwendig
Die verbraucherfreundliche Entscheidung des obersten Zivilgerichts zwingt die gewerblichen Anbieter bei ebay zum Umdenken. Nicht nur das zweiwöchige Widerrufsrecht ist zu beachten. Wer gewerblich Waren zur Versteigerung anbietet, muss den Verbraucher auch vor Vertragsschluss deutlich auf sein Widerrufsrecht hinweisen. Denn wenn der Verkäufer den Kunden nicht ordnungsgemäß belehrt, kann der Kunde den Vertrag auf unbegrenzte Zeit widerrufen. Ein Hinweis auf das Widerrufsrecht kann jedoch nachgeholt werden, so dass die Zwei-Wochen-Frist ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Auch bei Internet-Auktionen ist allerdings für bestimmte Waren der Widerruf gesetzlich ausgeschlossen. Dies sind zum Beispiel Audio- und Videoaufzeichnungen sowie Software, wenn die Datenträger bereits entsiegelt worden sind.

Fazit: Wichtig ist, dass die Widerrufsregeln nicht für Geschäfte zwischen zwei Verbrauchern oder zwischen zwei gewerblichen Anbietern (Unternehmern) gelten. Gewerbliche Anbieter bei ebay oder auf ähnlichen Plattformen müssen in ihre Angebote eine ordnungsgemäße Belehrung über das zweiwöchige Widerrufsrecht einpflegen.

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