Ebay - Widerrufsfrist: zwei Wochen oder ein Monat

Ebay-Händler und so genannte eBay-Powerseller müssen als gewerbliche Händler ihre Käufer unmissverständlich über ihr Widerrufsrecht informieren. Bei einer Widerrufsbelehrung nach Vertragsabschluss beträgt die Widerrufsfrist ein Monat.

Die Dauer der Widerrufsfrist hängt davon ab, ob der Verbraucher vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erhält oder nicht. Bei einem Erwerb über eBay wird der Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer mit dem Klick auf den Kauf oder Auktions-Button auf der eBay-Website abgeschlossen. Beim "normalen" Onlinehändler erhält der Käufer nach Absendung der Bestellung eine Bestätigungsmail zu der erfolgten Bestellung. Dieser Bestellung ist in der Regel eine Widerrufs- bzw. Rückgabebelehrung beigefügt. Mit der Bestätigungsmail und der Widerrufsbelehrung wird die Textform vor Vertragsabschluss gewahrt.

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 17.07.2006, Az: 5 W 156/06 klargemacht, dass die Widerrufsfrist für Verbraucher bei eBay einen Monat beträgt und eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist dahingehend als wettbewerbswidrig anzusehen ist, dass die Frist mit Erhalt der Ware beginnt. In der Beschlusssache hieß es in der Belehrung über die Widerrufsfrist, dass die Widerrufsfrist zwei Wochen betrage und frühestens ab Erhalt der Ware zu laufen beginne.

Außerdem ist bei eBay-Käufen nach derzeitiger Praxis davon auszugehen, dass eine Belehrung über die Widerrufsfrist erst nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird. Es bleibt abzuwarten, ob das Management von eBay Maßnahmen ergreifen wird, damit für die Ebay-Händler und die eBay-Powerseller nicht die lange Frist von einem Monat gilt.

Das Kammergericht Berlin ist der klaren Auffassung, dass das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht mit der möglichst umfassenden und unmissverständlichen Belehrung bei eBay-Transaktionen nicht Rechnung getragen wird. Demzufolge beträgt die Widerrufsfrist ein Monat. Die Dauer der Widerrufsfrist beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB). Abweichend davon gilt jedoch eine Widerrufsfrist von einem Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt werde (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Kammergericht Berlin vom 18.07.2006, Aktenzeichen: 5 W 156/06 und ähnlich auch Hanseatisches Oberlandesgericht (OLG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006, Aktenzeichen: 3 U 103/06).

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