Welche Rechte habe ich als Käufer?
Wenn sie einen Computer bzw. ein Computerprogramm kaufen, stehen Ihnen die "Mängelgewährleistungsrechte" zu, die das BGB (das Bürgerliche Gesetzbuch) grundsätzlich jedem Käufer gewährt.
Dazu gehört z.B. das Recht, den Computer bzw.
die Software gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben (Wandlung),
einen Teil des Kaufpreises erstattet zu bekommen (Minderung) oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen zu können.
Wann kann ich mich auf diese Rechte berufen?
Voraussetzung ist, dass der Computer oder das Programm einen erheblichen Fehler aufweisen oder den Waren eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Ein Fehler liegt entweder vor, wenn die gelieferte Sache nicht die Eigenschaften aufweist, die man bei Abschluß des Kaufvertrages vereinbart hat oder die Sache nach der Verkehrsanschauung mangelhaft ist.
Nicht jeder Fehler berechtigt den Käufer zur
Wandlung. Der Fehler, so verlangt es das Gesetz, muß erheblich sein.
Um einen erheblichen Fehler handelt es sich nicht, wenn Software-Mängel
durch geringfügige Programmänderungen oder Upgrades behoben werden
können (vgl. OLG Frankfurt/M CR 1993, 217).
Beispiele aus der Rechtsprechung
Abweichung der Festplattenkapazität von 5% gegenüber der im Kaufvertrag genannten Kapazität ist unerheblich und damit kein Mangel (es sei denn, anderes wäre ausdrücklich vereinbart / vgl. LG Stuttgart, CR 94,286)
Abweichung der Betriebsdauer eines Laptops im Batteriebetrieb von einer Stunde stellt keinen Mangel dar (OLG Köln, CR 93,208), während eine Abweichung von drei Stunden als Mangel anerkannt wurde (AG Mannheim, CR 96, 540).
Ungewöhnlich lange Zugriffszeiten bei Festplatten wegen falscher Setup-Einstellung des Computers stellen einen Mangel dar (LG Karlsruhe, CR 93, 499)
Ein Mangel liegt vor, wenn ein Monitor in Verbindung mit der Grafikkarte eine bestimmte Auflösung nicht erreicht
Ein weiteres Problem stellt die Verjährung von
Gewährleistungsansprüchen dar. Ihre Ansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren. Die Verjährung verhindern Sie nur, wenn
Sie innerhalb dieser Frist einen Mahnbescheid gegen den Verkäufer
erwirken oder gegen ihn gerichtlich zu Felde ziehen. Sie müssen sich
also bei Problemen unverzüglich beschweren. Die Verjährung tritt
übrigens auch ein, wenn Sie den Mangel weder kannten noch kennen mußten.
Eine Ausnahme besteht nur im Falle des arglistigen Verschweigens eines
Mangels.
Anforderungen an die Mängelrüge
Ein Problem besteht darin, dass die Händler
häufig behaupten, die Mängelrügen der Kunden seien nicht
ausreichend spezifiziert, weshalb es an einer rechtzeitigen Mängelrüge
fehle. Allerdings können an einen Computerlaien keine übertriebene
Erwartungen gestellt werden. Es reicht daher aus, wenn Sie schriftlich
mit eigenen Worten beschreiben, worin der Mangel besteht.
Bitte beachten Sie, daß sich in den meisten Fällen der Verkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (dem Kleingedruckten) das Recht der "Nachbesserung" nimmt. Das bedeutet, daß er erst einmal die Chance bekommt, die "kaputte" Software zu reparieren, etwa durch Lieferung von Upgrades oder durch den kompletten Austausch der Ware.
Führt der Verkäufer eine Nachbesserung durch, so hat er die erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport- und Arbeitskosten) zu tragen.
Wenn der Verkäufer es nicht zügig schafft, den Fehler zu beheben, können Sie die Wandlung verlangen. Sie geben das Programm zurück und bekommen im Gegenzug den Kaufpreis erstattet.
Tipp: Als Richtwert für die Nachbesserung können
Sie 14 Tage veranschlagen.
Eine Eigenschaft ist zugesichert, wenn der Verkäufer durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Käufer zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will.
Hier stellt sich ein praktisches Problem: Man muß das Zustandekommen von Vereinbarungen beweisen können. Deshalb unser Tipp: Wenn Sie einen Computer oder ein Programm nur unter bestimmten Voraussetzungen kaufen möchten und Zweifel über die Richtigkeit der Auskünfte des Verkäufers haben, nehmen Sie beim Kauf jemanden mit, der als Zeuge auftreten kann oder besser noch: Lassen Sie sich schriftlich geben, daß das Programm das kann, was es können soll.
| © Kramer & Partner bei Finanztip.de |
|
|