Kaum zu glauben, aber wahr: Vor dem Landgericht Düsseldorf stritten sich zwei Anbieter von Erotikseiten darüber, ob der Einsatz von Exit-Pop-Up-Fenstern gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Und das LG Düsseldorf ließ sich davon überzeugen, dass es sittenwidrig sei, wenn der Besucher einer Website vom Verlassen der Seiten durch geschickt geschaltete Exit-Fenster abgehalten wird.
Wer gegen seinen ausdrücklichen Willen gezwungen werde, auf den Internetseiten eines Website-Betreibers zu bleiben, wird nach Auffassung der Düsseldorfer Richter in vergleichbarer Weise belästigt wie der Empfänger einer Spam-E-Mail. In derartigen "Werbepraktiken" liegt nach Ansicht des LG Düsseldorf ein Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG, so dass ein Erotikanbieter vom Anderen verlangen kann, die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern zu unterlassen.
(LG Düsseldorf vom 26.03.2002, Az.: 2a O 186/02)
| Kanzlei Härting bei Finanztip.de © Alle Rechte vorbehalten. |
|
|