LG Düsseldorf untersagt Exit-Pop-Up-Fenster

Wir wollen niemals auseinander gehen. Frei nach diesem Motto versuchen die Betreiber von Erotik-Websites, den Surfer von einem schnellen Verlassen der eigenen Seiten abzubringen. Durch immer neue Fenster, die sich beim Verlassen der Seiten öffnen, wird der Besucher animiert, doch noch ein wenig auf den Seiten zu verweilen.

Kaum zu glauben, aber wahr: Vor dem Landgericht Düsseldorf stritten sich zwei Anbieter von Erotikseiten darüber, ob der Einsatz von Exit-Pop-Up-Fenstern gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Und das LG Düsseldorf ließ sich davon überzeugen, dass es sittenwidrig sei, wenn der Besucher einer Website vom Verlassen der Seiten durch geschickt geschaltete Exit-Fenster abgehalten wird.

Wer gegen seinen ausdrücklichen Willen gezwungen werde, auf den Internetseiten eines Website-Betreibers zu bleiben, wird nach Auffassung der Düsseldorfer Richter in vergleichbarer Weise belästigt wie der Empfänger einer Spam-E-Mail. In derartigen "Werbepraktiken" liegt nach Ansicht des LG Düsseldorf ein Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG, so dass ein Erotikanbieter vom Anderen verlangen kann, die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern zu unterlassen.

(LG Düsseldorf vom 26.03.2002, Az.: 2a O 186/02)

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