Bitte folgen Sie für die aktuellen Informationen zum Recht bei Online-Auktionen und dem Versandhandelskauf den folgenden Links: Verbraucherschutz bei Bestellung per Katalog und Onlinekauf und Widerrufsrecht und Widerrufsfrist bei Internet-Auktionen und Widerruf bei Online-Bestellungen. Der nachstehende Text ist ein Archivbeitrag, der nicht mehr aktualisiert wird und daher auch nicht mehr Bestandteil der Finanztipp-Textsuche ist. Der Inhalt ist daher sicherlich in manchen Punkten veraltet und sollte nur mit dieser Einschränkung gelesen werden.
Der Gesetzgeber hat für die Belehrung über das Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht eine offizielle Musterwiderrufsbelehrung vorgesehen. Zum Teil wird der Mustertext von den Gerichten als fehlerhaft bezeichnet. Einige Gerichte halten demzufolge die entsprechende Verordnung für unwirksam.
Das Landgericht Münster vertritt jedoch die Auffassung, ein Internetanbieter könne den Text trotz der inhaltlichen Mängel durchaus verwenden. Folglich ist ein Gesetzesverstoß in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dann zu verneinen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster entspricht. Daher genügt auch die wegen der Benutzung des irreführenden Wortes "frühestens" an sich nicht gesetzeskonforme Musterbelehrung über den Fristbeginn der Widerrufsfrist "die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" den gesetzlichen Anforderungen.
Urteil des LG Münster vom 02.08.2006 - 24 O 96/06, JurPC Web-Dok. 34/2007
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