Der Betreiber eines gewerblichen Onlinehandels ist verpflichtet, dem Verbraucher die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung "in Textform" mitzuteilen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). "Textform" bedeutet nach § 126b BGB die Wiedergabe "in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise".
Zum Teil wird die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen seien auch erfüllt, wenn der Empfänger einer elektronischen Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen kann, nachdem er sie von der Angebotsseite heruntergeladen hat. Dem ist das Landgericht Kleve - wie bereits nahezu alle anderen Gerichte - entgegengetreten. Nicht der Empfänger der Widerrufsbelehrung hat die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Anbieter muss die Belehrung in Textform mitteilen, dem Verbraucher also einen Belehrungstext übermitteln, der bereits die genannten Anforderungen erfüllt. Dies kann als Brief, Telefax oder E-Mail geschehen. Eine bloße Bereitstellung des Textes auf der Angebotsseite zum Herunterladen erfüllt daher nicht die gesetzlich vorgeschriebene Textform.
Urteil des LG Kleve vom 02.03.2007 - 8 O 128/06, JurPC Web-Dok. 40/2007
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