Abmahngebühren bei Filesharing und Datei-Upload

Wer illegal Filme oder Musik aus dem Netz per Download lädt bzw. per Upload in das Netz stellt, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung durch einen Rechtsanwalt rechnen. Leider haben so manche Anwaltskanzleien derartige Massenabmahnungen anscheinend zu einer wichtigen Einnahmequelle erkoren. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 14.11.2011 - I-20 W 132/11 einer zu pauschalen Abmahnung eine sehr deutliche Absage erteilt. Ein derartiges Schreiben sei sogar ggf. als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung anzusehen. So heißt es in der Begründung: "Eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, stellt eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar."

Im Sachverhalt zum Beschluss des OLG Düsseldorf wurde jemand abgemahnt, weil er Musikstücke nicht nur heruntergeladen (Download) sondern auch hochgeladen (Upload) hatte. Die getauschten Musikstücke wurden jedoch im Abmahnschreiben nicht genau bezeichnet. Das OLG Düsseldorf geht sogar so weit und sieht die unterzeichnete vorformulierte Unterlassungserklärung als unwirksam an, weil sie den Schuldner (Tauschbörsen-Nutzer) unangemessen benachteiligt. In einem solchen Fall kann die Zahlung des Honorars verweigert oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangt werden. Als Konsequenz könnten von der Abmahnung Betroffene bereits gezahlte Abmahngebühren im Einzelfall wieder zurückfordern.

Mindestanforderungen und Beweise für Rechteinhaberschaft

So sind eindeutige Beweise für die Rechteinhaberschaft vorzulegen. Es sei nicht ausreichend, dass lediglich das Anbieten von Musikstücken über eine Internet-Tauschbörse abgemahnt wird. Vielmehr muss der Abmahnende darlegen, dass ihm die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken auch tatsächlich zustehen. Wenn die abmahnende Anwaltskanzlei mehrere Rechteinhaber vertritt, so ist eine eindeutige Zuordnung der Werke zu den jeweils Berechtigten vorzunehmen.

Die Abmahnung der Anwaltskanzlei genügte im Sachverhalt den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.

In der Beschlusssache war weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese Rechte nicht geltend machen.

Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.

Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien besteht vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen.

Fazit: Eine Anwaltskanzlei wird sich mehr Mühe machen und in der Abmahnung die beanstandeten Titel genau beschreiben. So mancher pauschaler Textbaustein kann aus dem Schreibprogramm einer "Abmahnungskanzlei" gelöscht werden. Insoweit bringt der Beschluss des OLG Düsseldorf auch dem abmahnenden Rechtsanwalt mehr Sicherheit, weil die Richter ihm noch mal gezeigt haben, wo er aufpassen muss.

Verwandt: Kosten der Abmahnung und einstweilige Verfügungen bei Filesharing und Abmahngebühren wegen Urheberrechtsverletzung
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