Kosten der Abmahnung und einstweilige Verfügungen bei Filesharing

In Kürze: Das Landgericht Hamburg hat mit seinem milden Urteil vom 08.10.2010 (Az 308 O 710/09) für Furore gesorgt. Nur 15 Euro seien eine angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung von getauschten Musikaufnahmen und damit für jede getauschte Lied-Datei bei einem File-Sharing. Andere Gerichte hatten für vergleichbare Tatbestände mehrere Hundert Euro angesetzt. Nach Ansicht der Richter am Hamburger LG sind die - in manchen Abmahnungen verlangten Rechtsanwaltskosten - zu unspezifisch. Daher könnten derartige unspezifische Abmahnkosten (Anwaltskosten) nicht verlangt werden. Urteil im Volltext bei openJur. Das OLG Köln hat außerdem einen interessanten Beschluss zu den Kosten der Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung bei Filesharing verkündet.

Mitteilung des LG Hamburg zum Urteil vom 8. Oktober 2010 - Aktenzeichen 308 O 710/09 zur illegalen Verbreitung von Musikaufnahmen über eine Internettauschbörse:
Das Landgericht Hamburg hat in einem Zivilrechtsstreit den Beklagten, der 2006 als knapp Sechszehnjähriger unter Verstoß gegen das Urheberrecht zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse eingestellt hatte, verurteilt, Schadensersatz in Höhe von 15 Euro pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen. Die weitergehende Schadensersatzforderung wurde genauso wie die Schadensersatzklage gegen den Vater des Beklagten abgewiesen.

Der 1990 geborene Beklagte stellte im Juni 2006 über den Internetanschluss seines Vaters, ohne dass dieser davon wusste, zwei Musikaufnahmen in eine Internettauschbörse ein, sodass die Dateien im Wege des so genannten Filesharings von anderen Teilnehmern aufgerufen und heruntergeladen werden konnten. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme "Engel" der Künstlergruppe "Rammstein" und die Aufnahme "Dreh‘ dich nicht um" des Künstlers "Westernhagen". Die Künstler waren an dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Hamburg nicht beteiligt. Die Klägerinnen sind die Inhaber der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an den genannten Musikaufnahmen. Sie verlangten u.a., dass Vater und Sohn wegen der unerlaubten Nutzung jeweils 300 Euro als Schadensersatz pro Aufnahme an sie zahlen sollten.

Das Landgericht hat entschieden, dass der Sohn den Klägerinnen zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Sohn habe das Urheberrecht schuldhaft und rechtswidrig verletzt, indem er die Musikstücke unerlaubt kopiert und in das Internet eingestellt hat. Zum Tonträgerherstellungsrecht der Klägerinnen gehörten auch das Vervielfältigungsrecht und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens. Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse jedoch darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten.

Da es keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den fraglichen Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen 2006 jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne. Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf 15 Euro pro Titel geschätzt.

Die Schadensersatzklage gegen den Vater hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, dieser sei weder Täter noch Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung. Der Vater sei zwar als so genannter Störer anzusehen, weil er seinem Sohn unter Verletzung von Überwachungspflichten den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, über den die Rechtsverletzungen begangen wurden. Durch dieses Verhalten werde jedoch keine Schadensersatzpflicht begründet.

Bei Abmahnungen ist zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden zu unterscheiden

Vermutlich ist demnächst höchstrichterllich zu entscheiden, ob die Rechtsprechung zum gewerblichen Rechtsschutz auch mit voller Strenge auf Endverbraucher, d.h. Privatpersonen, anzuwenden ist. So hat das OLG Köln in einem Beschluss vom 20.05.2011 (Az. 6 W 30/11) erstmals festgehalten, dass in einer Abmahnung an eine Privatperson keine Hinweise enthalten sein dürfen, die den Verbraucher von der Abgabe einer Unterlassungserklärung abhalten können. Der abmahnende Buchverlag hatte die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, die sich auf alle Werke des Verlages erstrecken sollte. Obwohl dies weit über den tatsächlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht, wurde in der Abmahnung mehrfach darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der geforderten Erklärung deren Unwirksamkeit zur Folge haben könne. Wer auf eine solche Abmahnung nicht reagiert, muss die Kosten einer daraufhin ergangenen einstweiligen Verfügung nicht tragen. Erwirkt wurde dieser Beschluss von der Anwaltskanzlei Richter Süme.

Zur Begründung führten die Richter am OLG Köln an, dass bei der Formulierung einer Abmahnung zwischen einem gewerblich Handelnden und einem Verbraucher zu unterscheiden ist. Damit wurde wahrscheinlich erstmals in der Rechtsprechung auf OLG-Ebene ausdrücklich zwischen Privatpersonen und gewerblich Handelnden bei einer Urheberrechtsverletzung unterschieden. So dürften Privatpersonen keine Abmahnungen mit Formulierungen enthalten, die diese "von der Anerkennung des Anspruchs abhalten können". Im Urteilsfall habe der abmahnende Verlag dagegen mit der vorformulierten Unterlassungserklärung verstoßen. Denn in der geforderten Unterlassungserklärung sei es um sämtliche Werke des abmahnenden Verlages gegangen. Rechtlich besteht aber nur ein Anspruch hinsichtlich der Verbreitung des konkret per Filesharing angebotenen jeweiligen Werkes.

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