Die bisherige sehr rigide Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg zur Haftung für Internetforen und Blogs hat in der Vergangenheit für viel Frust und erhebliche Rechtsunsicherheit unter den Betreibern von Foren und Web 2.0-Angeboten geführt. Als Folge gab es einen richtigen Run auf Hamburger Gerichte. Denn bei Haftungsfällen in Zusammenhang mit Online-Inhalten kann ein Kläger überall dort klagen, wo die Information abrufbar ist. Damit kann sich der Kläger praktisch jedes Gericht in Deutschland für seine Klage aussuchen.
OLG Hamburg sieht keine Prüfungspflicht für Forenbetreiber
So hat das OLG Hamburg den Ausführungen des Landgerichts Hamburgs eine klare Absage erteilt. Nach Ansicht des Landgerichts haftet der Foren-Betreiber noch als Störer. Die Richter am OLG haben jedoch keine dem Forenbetreiber obliegende Verletzung von Prüfungspflichten gesehen. Nach Ansicht der Richter am OLG sei der Betreiber eines zulässigen Geschäftsmodells im Internet nicht zur vorsorglichen Überprüfung sämtlicher Inhalte auf etwaige Rechtsverletzungen verpflichtet.
Auch der in IT-Kreisen namhafte Heise Verlag gehörte in der Vergangenheit zu den Opfern dieser sehr rigiden Rechtsprechung. Das OLG bezieht sich in seinem Urteil auch auf das Heise-Foren-Urteil aus dem Jahr 2006. In diesem Urteil wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine ausgeprägte Prüfungspflicht die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit, unter deren Schutz Internetforen stünden, verletzen würde.
Im vorliegenden Urteilsfall vom OLG Hamburg ging es um "marions-kochbuch gegen bundesligaforen". Der beklagte Forumsbetreiber hat den Urteilstext auf seiner Website veröffentlicht. Der Forumsbetreiber ist auch nicht zur Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung des Klägers verpflichtet. So heißt es im Urteil:
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Kläger - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - auch ein Anspruch auf Erstattung der bzw. Freistellung von den Rechtsanwaltskosten nicht zusteht. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch weder unter Schadensersatzgesichtspunkten aus § 97 Abs. 1 UrhG noch als Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus § 683, 677, 670 BGB.
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Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung hat vielmehr der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse erfolgt, um die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, den Adressaten bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können.
Fazit: Mit dem Urteil vom 4. Februar 2009 (Az. 5 U 180/07) hat sich das OLG Hamburg deutlich auf die Seite des Anbieters eines Forums, Blogs oder anderer Web 2.0-Angebote geschlagen. Ausufernden Abmahnungen schiebt dieses Urteil einen Riegel vor und Internet-Foren-Betreiber können ruhiger schlafen. Weitere Urteile wie Lehrer müssen Schülerbewertungen hinnehmen und auch Keine Prüfungspflicht von Hotel-Bewertungen durch Plattform-Betreiber gehen in die gleiche Richtung und sorgen auf der Seite der Website-Betreiber für mehr Sicherheit.
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