Nachdem die Verlegerin mehr als zehn Jahre keine Fotos des Fotografen mehr veröffentlicht hatte, forderte dieser seine Fotos zurück. Die Verlegerin schickte dem Fotografen 63 Abzüge zurück und verlangte für das Heraussuchen weiterer Fotos aus dem Archiv ein Stundenhonorar in Höhe von 150 Euro. Aufgrund des Gesamtbestandes des Archivs von 600.000 Fotos sei das Heraussuchen der Bilder mit einem großen Arbeitsaufwand verbunden.
Der Fotograf ließ sich auf dieses Angebot nicht ein und forderte die Herausgabe der Fotos ohne Gegenleistung. Er machte geltend, dass er die Fotos dem Verlag nur leihweise überlassen habe und die Verlegerin zur unentgeltlichen Herausgabe der Bilder verpflichtet sei. Die Archivgebühr habe nicht einmal die Materialkosten für die Abzüge gedeckt. Er verklagte die Verlegerin auf Herausgabe der Fotos.
Die Verlegerin beantragte die Klage abzuweisen. Sie vertrat die Ansicht, dass sie die Fotos mit Zahlung der Archivgebühr von dem Fotografen gekauft habe und daher Eigentümerin sei.
Im Gegensatz zu der ersten Instanz und dem Berufungsgericht hat der BGH dem Kläger Recht gegeben. Die Annahme und Archivierung der zugesandten Fotos könne nicht als Kaufvertrag und Übereignung verstanden werden. Eigentümer sei weiterhin der Kläger. Bereits der Stempel "Foto nur leihweise" spreche eindeutig dafür, dass die Parteien keinen Kaufvertrag schließen wollten.
Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Reduzierung des auf den Fotos angebrachten Vermerks des Klägers darauf, er habe nur Rückforderungsansprüche wegen der von der Beklagten nicht in ihr Archiv eingestellten Bilder hinweisen wollen, gibt der Wortsinn der Erklärung des Klägers nichts her.
Eine vom Wortlaut abweichende Auslegung des Stempels anhand der beiderseitigen Interessenlagen scheidet nach Ansicht des 1. Senat des BGH aus. Der 1. Senat sieht in dem Verhalten und den Umständen weder Anhaltspunkte für einen Kaufvertrag noch eine Eigentumsübertragung aus anderen Gründen. Hieran ändere auch die gezahlte Archivgebühr nichts. Ein Eigentumserwerb durch eine so genannte Ersitzung gemäß § 937 BGB komme ebenfalls nicht in Frage.
Ein Recht der Beklagten die Fotos nicht herausgeben zu müssen sei nicht ersichtlich. Der BGH kommt so zu dem Ergebnis, dass lediglich ein Leihvertrag nach §§ 598 ff. BGB bzw. ein aus miet- und leihvertraglichen Elementen bestehender gemischter Vertrag zustande kam.
Spätestens mit Erhebung der Klage wurde der Vertrag gekündigt. Der Kläger hat mit Beendigung des Vertrages einen Anspruch auf Herausgabe der Fotos. Die Beklagte kann sich hiergegen auch nicht mit dem Einwand verteidigen, dass das Heraussuchen der Fotos aus dem großen Archiv zu aufwendig sei.
Urteil vom 14.12.2006 - Az. BGH I ZR 34/04
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