Der EuGH wird nun Stellung beziehen, ob im Internet gekaufte Software als gebrauchte Software weiterverkauft werden darf. Die Hersteller bestehen darauf, dass ihnen auch beim Vertrieb über das Internet das Urheberrecht zusteht, Die Händler von gebrauchter Software verweisen darauf, dass das Herunterladen im Internet lediglich der komfortable Weg für den Vertreib von Software darstellt.
Wegen der Bedeutung wird auf die Pressemitteilung des BGH mit dem Titel "BGH legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen vor". So heißt es dort u.a.: Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.
Link zum BGH-Beschluss vom 3.2.2011 - I ZR 129/08
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