Verkauf "gebrauchter" Software

Der Bundesgerichtshof (BGH) wollte am 03.02.2011 über die Zulässigkeit der Übertragung von online erworbener Software entschieden. Auf diese Entscheidung warten viele Unternehmen. Die 1. Kammer des BGH hat jedoch beschlossen den Rechtsstreit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) abzugeben. Denn der Rechtsstreit betrifft das harmonisierte EU-Recht und müsse daher zwingend dem EuGH vorgelegt werden. Für Händler von gebrauchter Software bedeutet dies, dass sie zunächst weiter nach den Richtlinien aus der Vergangenheit agieren können.

Der EuGH wird nun Stellung beziehen, ob im Internet gekaufte Software als gebrauchte Software weiterverkauft werden darf. Die Hersteller bestehen darauf, dass ihnen auch beim Vertrieb über das Internet das Urheberrecht zusteht, Die Händler von gebrauchter Software verweisen darauf, dass das Herunterladen im Internet lediglich der komfortable Weg für den Vertreib von Software darstellt.

Wegen der Bedeutung wird auf die Pressemitteilung des BGH mit dem Titel "BGH legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Softwarelizenzen vor". So heißt es dort u.a.: Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms - solange nichts anderes vereinbart ist - nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, als "rechtmäßiger Erwerber" des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.
Link zum BGH-Beschluss vom 3.2.2011 - I ZR 129/08

Zur Geschichte dieses Rechtstreits

Hat der Urheber von Software in seinen Lizenzbestimmungen geregelt, dass an der überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte bestehen, verstößt der Weiterverkauf von "gebrauchten" Softwarelizenzen gegen das Urheberrecht, wenn die Lizenzrechte losgelöst von einem Datenträger verkauft werden, indem Kunden aufgefordert werden, sich die betreffenden Programme selbst zu kopieren oder online herunterzuladen.
Urteil des LG München I vom 15.03.2007, 7 O 7061/06. Das OLG München hat im Urteil vom 3. Juli 2008 – 6 U 2759/07 diese Rechtsauffassung bestätigt.
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