Anforderungen an Gewerbeeigenschaft des Betreibers eines Onlineshops

Ob ein Internethändler zur Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs prozessführungsbefugt ist, richtet sich gemäß § 2 Abs. 2 UWG danach, ob er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Danach ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Für das Oberlandesgericht Jena besteht keine Vermutung, den Inhaber eines auch für Verbraucher leicht zugänglichen Onlineshops als Gewerbetreibenden anzusehen. In derartigen Fällen bedarf es vielmehr weitergehender Angaben zur Art der Gewerbetätigkeit insbesondere hinsichtlich Kundenstammes, Anzahl der Geschäftsvorfälle und Umsatzzahlen.

Beschluss des OLG Jena vom 18.08.2004
2 W 355/04
CR 2005, 467

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