Die mangelhafte Mängelrüge:

Ein Architekt bestellte bei einer Computerfirma eine sogenannte CAD-Anlage, bestehend aus Hard- und Software. Die Rechnung lautete auf über 40.000 DM, wurde aber nicht bezahlt, weil - so der Architekt - der Computer "nicht funktionierte". Die Verkäuferin klagte den Kaufpreis ein.

Weil seine Reklamation so unpräzis ausgefallen war, musste der Käufer schließlich doch zahlen: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hielt die Rüge, das System sei defekt und funktioniere nicht, für unzureichend und entschied den Streit zugunsten der Computerfirma (22 U 62/98). Wenn die Firma eine Beanstandung überprüfen solle, benötige sie genaue Angaben darüber, welche Störungen aufgetreten seien und wie sich diese (z. B. durch welche Fehlermeldungen) bemerkbar gemacht hätten. Das sei schon zur Unterscheidung von Hard- und Softwarefehlern notwendig. Der Käufer könne sich nicht damit herausreden, er sei Laie und deshalb nicht in der Lage, die Mängel der Anlage im einzelnen zu erläutern. Er müsse zumindest beschreiben, welche Arbeitsschritte er mit der EDV-Anlage nicht ausführen könne. Anders könne kein Computerfachmann Funktionsstörungen überprüfen und beheben; außerdem müsse dieser auch prüfen können, ob Bedienungsfehler vorlägen.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 1998 - 22 U 62/98

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