Der Amtsrichter hielt es nicht für bewiesen, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse mitgeboten hatte. Wenn E-Mail-Adresse und Passwort eines Internetteilnehmers benützt würden, reiche dies als Nachweis nicht aus, meinte er, denn feststehende Sicherheitskriterien für Passwörter gebe es nicht. Viele Computer hätten Voreinstellungen, in denen das Passwort automatisch vermerkt werde. Sie seien auch recht leicht herauszufinden - vielleicht habe jemand dem 'Käufer' einen Streich spielen wollen? Hacker hätten schon viele im Internet verwendete Passwörter geknackt. Sicherheit sei nur mit Verfahren wie der TAN-Methode im Bankverkehr zu erreichen.
Kritik an dieser Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt blieb nicht aus, dem Experten sogleich vorwarfen, bei den Beweisanforderungen den Bogen zu überspannen. Bei einem Passwort-System sei eine Manipulation unwahrscheinlicher als im Briefverkehr, lautete der zentrale Einwand. Obwohl das Urteil rechtskräftig ist, dürfte damit das letzte juristische Wort in Sachen Internet-Geschäfte noch nicht gesprochen sein.
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|