Ein Softwarefirma verkaufte ein von ihr entwickeltes Lohnprogramm für 200.000 DM an ein Unternehmen. Von Anfang an funktionierte es nicht richtig. Mitarbeiterinnen des Unternehmens waren vier Monate lang damit beschäftigt, das (auf Datenträgern gelieferte) fehlerhafte Programm "auf Vordermann" zu bringen, dann war es zumindest eingeschränkt lauffähig. Doch wirklich zufrieden war der Kunde nicht: Ein halbes Jahr nach der Lieferung der Software beanstandete er beim Hersteller mehrere Programmfehler, nach einem weiteren halben Jahr bat er schriftlich um "Stornierung" des Kaufvertrags. Darauf wollte sich die Soft-warefirma allerdings nicht einlassen und verklagte das Unternehmen auf Zahlung des Kaufprei-ses. Vor Gericht ging es um den Zeitpunkt der Reklamation - denn im Handelsverkehr gilt der Grundsatz, dass der Käufer die Ware sofort nach der Lieferung untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dies dem Verkäufer unverzüglich anzeigen muss - und darum, wann Software eigentlich vollständig beim Käufer abgeliefert ist. Gehört dazu neben der Übergabe der Daten-träger und des Benutzerhandbuchs auch ein "im Wesentlichen störungsfreier Probelauf", also das praktische Funktionieren? Der Bundesgerichtshof entschied, auch Standardsoftware sei - wie jede andere Kaufsache - "abgeliefert", sobald sie dem Käufer übergeben wurde (VIII ZR 299/98). Sei es schwierig, sie zu prüfen und Mängeln auf die Spur zu kommen, dann könne man ja bei der Bemessung der Untersuchungsfrist großzügig verfahren. Aber prinzipiell vom Grundsatz unverzüglicher Re-klamation abzuweichen und die "vollständige Lieferung der Ware" bei Software erst dann an-zunehmen, wenn diese störungsfrei laufe, würde dem Interesse des Handelsverkehrs an Klar-heit und möglichst schneller Mängelregulierung widersprechen. Da demnach im konkreten Fall die Mängelrüge des Unternehmens viel zu spät erfolgt war, konnte das Unternehmen den Kaufvertrag nicht mehr rückgängig machen und musste für das fehlerhafte Programm zahlen. Für den Käufer von Software ist also nach der Übergabe der Datenträger Eile geboten, wenn er seine Rechte bei fehlerhafter Lieferung wahren will.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1999 - VIII ZR 299/98
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|