Haftung für redaktionelle Links

In Kürze: Links (Hyperlinks) sind in Online-Artikeln auch dann zulässig, wenn sie auf rechtswidrige Angebote verweisen. Schon der Bundesgerichtshof hatte zu Gunsten des Heise-Verlages in seinem Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 191/08 (Vorinstanzen: OLG und LG München) entschieden, dass redaktionelle Links der Pressefreiheit unterliegen. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für alle journalistisch geprägten Onlinemedien. Eine Beschwerde der Musikindustrie gegen das Urteil hat das Bundesverfassungsgericht mit Bechluss vom 15.12.2011 - BvR 1248/11 endgültig zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde betraf den langjährigen Urheberrechtsstreit, der eine Abwägung von Rechten des geistigen Eigentums gegen die Meinungs- und Pressefreiheit erforderte.

Schon der Leitsatz im BGH-Urteil stellt die Pressefreiheit heraus: "Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst".

Zum Hintergrund des Rechtsstreits vor dem BGH: Musikverlage (Inhaberinnen von Bild- und Tonträgerrechten an Musik-CDs und -DVDs) hatten den Heise-Verlag in einem seit dem Jahr 2005 laufenden Verfahren verklagt, weil nach ihrer Ansicht das Setzen eines redaktionellen Links auf die Website der Firma Slysoft nicht erlaubt ist. Auf dieser Website wurde wiederum eine Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen auf DVDs angeboten.

Der BGH erklärt zwar eindeutig: "Der Internetauftritt von SlySoft, zu dem der beanstandete Link geführt habe, habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Die Regelung des § 95a Abs. 3 UrhG stelle ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Die Verbreitung des Programms ... sei durch § 95a Abs. 3 UrhG verboten".

Genauso eindeutig ist aber auch die Stellungnahme zur Presse- und Meinungsfreiheit: "Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht, den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen. Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung sind für die Anwendung von Art. 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang Die Links in den Beiträgen des beklagten Verlages erschöpfen sich nicht in ihrer technischen Funktion, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern. Sie sind vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst".

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Da die beanstandeten Beiträge des beklagten Verlages einschließlich der dort gesetzten Links dem Schutzbereich der Meinungs- und Pressefreiheit unterfallen, stehen den Klägerinnen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche schon aus diesem Grund auch nicht nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Die Frage, ob diese Grundsätze bei Verstößen gegen § 95a UrhG überhaupt zur Anwendung gelangen, kann daher offenbleiben.

Fazit: Redaktionelle Links unterliegen daher der Pressefreiheit und ggf. auch der Meinungsfreiheit. Redaktionell ist so zu verstehen, dass die Links "einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen".

Verwandt: Mitstörer - Störerhaftung

Schon im Urteil vom 01.04.2004 - I ZR 317/01 hatte der BGH die Haftung für gesetzte Hyperlinks insoweit eingeschränkt, dass Presseorgane nur für Links haften, die eindeutig als strafbar erkennbar sind. Das Urteil erging zur Störerhaftung eines Presseunternehmens, das neben einem im Rahmen seines Internetauftritts veröffentlichten redaktionellen Artikel die als Hyperlink ausgestaltete Internetadresse des Glücksspielunternehmens angegeben hatte.

Konkret ging es um den Verweis auf eine österreichische Website, auf welcher nach deutschem Recht unzulässige – sogar strafbare (§ 284 StGB) – Sportwetten im Internet angeboten wurden. Geklagt hatte ein Unternehmen, welches in Deutschland mit behördlicher Erlaubnis Sportwetten anbietet. Der beklagte Verlag hatte in der Online-Ausgabe "Die Welt" über die österreichische Unternehmerin und ihr Unternehmen berichtet und dabei auf die Internetadresse der Wettbörse mit einem Hyperlink verwiesen. In diesem Verhalten sah die Klägerin einen Wettbewerbsverstoß, da die Beklagte als ihre Wettbewerberin nicht im Besitz einer Erlaubnis zur Veranstaltung entgeltlicher Glücksspiele in Deutschland war.

Die Entscheidung des BGH war schon deshalb bemerkenswert, weil sich das Gericht bei der Beurteilung der Haftung eines Linksetzers nicht auf die im Mediendienstestaatsvertrag (MDStV ) bzw. im Teledienstegesetz (TDG) geregelten Haftungsprivilegierungen für Internet-Provider zurückziehen konnte. Denn der BGH hat sämtlichen Versuchen, entgegen des eindeutigen Wortlauts der Vorschriften eine Analogie zu den §§ 6ff. MDStV/ 8 ff. TDG herzustellen, eine Absage erteilt.

Bei seiner Beurteilung der Prüfungspflichten hat sich der BGH weiterhin maßgeblich davon leiten lassen, dass der Link der Beklagten innerhalb der Ausgabe einer Online-Zeitung gesetzt war. In diesem Zusammenhang verweist der Senat mehrfach auf die generelle Privilegierung von Presseunternehmen, womit er auf die ständige Rechtsprechung zur Haftungserleichterung von Presseunternehmen im Anzeigengeschäft zurückgreift.

So heißt es in der Urteilsbegründung aus dem Jahre 2004: "Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Dateien praktisch ausgeschlossen wäre".

Fazit: Es gibt zwar mehr Rechtssicherheit für Presseerzeugnisse. Doch wann liegt im Internet ein Presseerzeugnis vor? Fällt jeder Blog hierunter? Muss es unbedingt die Online-Ausgabe einer Print-Zeitung sein? Wie sieht es mit Online-Informationsdiensten aus und ist auch die private Homepage von der Pressefreiheit geschützt?

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