Impressumspflicht für private Homepages

Eine Frage zum Teledienstegesetz lautet häufig: Ist auch der private Homepagebetreiber verpflichtet, ein "Impressum" auf seinen Seiten vorzuhalten?Insbesondere die Vorschriften zur Anbieterkennung im Rahmen der Erbringung "geschäftsmäßiger Teledienste" sind zu beachten und Verstöße hiergegen werden mit Bußgeld geahndet. Gemäß § 6 TDG haben die Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste" mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

  2.  
  3. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

  4.  
  5. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Anwälte, Ärzte, Gastwirte), Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

  6.  
  7. Angaben über Register, in das sie eingetragen sind, sowie die Registernummer

  8.  
  9. wenn die Anbieter einer Berufgruppe zugehört, die einer Berufskammer angehört (Ärzte, Anwälte, Steuerberater), Angaben zu dieser Kammer, zur Zulassungsbehörde, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, der diese Bezeichnung verleiht, welchen berufsrechtlichen Regeln die Anbieter verpflichtet sind und wie diese zugänglich sind,

  10.  
  11. sofern vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer.

Teledienste im Sinne des TDG können durchaus auch private Internetseiten sein. Der Gesetzgeber hat die Definition der Teledienste bewußt weit gefaßt und klargestellt, daß es nicht darauf ankommt, ob die Nutzung von Telediensten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Eine Definition des Begriffes der "Geschäftsmäßigkeit", der auch im Rahmen des § 4 TDG (Herkunftslandprinzip) eine entscheidende Rolle spielt, wurde den Anwender jedoch vorenthalten, so daß noch Klärungsbedarf über den Adressatenkreis dieser umfangreichen Verpflichtungen besteht. Ist der Inhaber einer privaten Homepage gehalten, die o.g. Angaben auf seiner Seite vorzuhalten oder nur der E-Shop-Betreiber?

Vor dem Hintergrund der Entstehung und der Zielsetzung des Gesetzes erscheint es sinnvoll, eine Tätigkeit dann als "geschäftsmäßig" im Sinne des TDG zu qualifizieren, wenn der Anbieter in der Absicht handelt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen oder die nachhaltige Erzielung von Einnahmen unter Zuhilfenahme von Telediensten zu fördern.

Ziel der Verpflichtung zur Anbieterkennung ist es insbesondere, das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken, die Transparenz der angebotenen Dienstleistungen und die Einhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Berufsregeln zu gewährleisten.

Gemäß der "Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ", auf der das TDG beruht, betrifft die Verpflichtung zur Anbieterkennung "Dienste der Informationsgesellschaft", also solche Dienstleistungen, die "in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers" erbracht werden. Im § 6 TDG wurde auf diese Abgrenzung jedoch nicht zurückgegriffen, sondern der Adressatenkreis weiter gefaßt und der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" eingeführt.

In der Begründung zum Gesetzentwurf des TDG heißt es:

"Der Begriff "geschäftsmäßig" ... grenzt den Anwendungsbereich auf kommerzielle Teledienste ein. Geschäftsmäßig handelt ein Diensteanbieter, wenn er Teledienste aufgrund einer nachhaltigen Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erbringt. Zu den geschäftsmäßig angebotenen oder erbrachten Telediensten fallen beispielsweise auch Teledienste von öffentlichen Bibliotheken und Museen. Bei privaten Gelegenheitsgeschäften ist dagegen kein geschäftsmäßiges Handeln gegeben."

Dass gemäß dieser Erläuterung über die Nachhaltigkeit hinaus kein kommerzielles Tätigwerden erforderlich zu sein scheint, hat für Verwunderung in den Kreisen der Internetnutzer gesorgt. Angesichts der Zielsetzung der Richtlinie und der Tatsache, daß private Gelegenheitsgeschäfte von der Pflicht zur Anbieterkennung verschont bleiben sollen, kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß nur nachhaltige geschäftsmäßige Tätigkeiten von den neuen Vorschriften angesprochen sind. Der Begriff der Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit geschäftlicher Tätigkeit vor allem den Steuerrechtlern gut bekannt: Im Einkommenssteuerrecht ist eine nachhaltige Tätigkeit eine solche, die subjektiv von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und sich objektiv durch Wiederholung als nachhaltig darstellt.

Hinsichtlich des Begriffes der "Geschäftsmäßigkeit" hilft die Gesetzesbegründung kaum weiter, es kann jedoch auf einige andere Vorschriften im Zivil- und Steuerrecht zur "unternehmerischen" Tätigkeit zurückgriffen werden.

So ist im § 14 BGB der Begriff des Unternehmers ausgehend vom EU-Recht als Gegenbegriff zum Verbraucher definiert. Danach ist der Unternehmer jede natürliche oder juristische Person, die am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet, auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

Auch der umsatzsteuerrechtliche Unternehmerbegriff kommt (im Gegensatz zum Handels- und Einkommenssteuerrecht) ohne das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht aus. § 2 Abs 1 UStG fordert jedoch vom Unternehmer die Absicht Einnahmen zu erzielen, das heißt, das Bewirken von Leistungen gegen Entgelt. Kostendeckendes Wirtschaften oder gar das Erzielen eines Gewinnes sind ebenfalls nicht Voraussetzung der Qualifizierung einer Tätigkeit als unternehmerisch.

Das Abheben auf die Absicht, Einnahmen erzielen zu wollen, wird der Zielsetzung des Gesetzes gerecht. Adressaten der Verpflichtung zur Anbieterkennung soll nicht derjenige sein, der rein private Informationen auf seiner Internetseite anbietet und etwa über seine Hobbies berichtet. Auch wer einmalig auf seiner Homepage geschäftlich tätig wird, kann nicht gehalten sein, ständig umfangreichen Informationspflichten nachzukommen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen ist hingegen ein zu enges Kriterium, denn es ist durchaus möglich, umfangreiche Geschäft zu tätigen, ohne seine Kosten zu decken. Wer zum Beispiel sein Landhaus in der Toskana dreimal jährlich vermietet, macht sicherlich keinen Gewinn, sondern senkt nur die Kosten ein wenig. Die Tätigkeit ist aber umfangreich genug, um diesem Unternehmer zu verpflichten, von seinen Vertragspartnern jederzeit, auch im Nachhinein, identifiziert und erreicht werden zu können.

Nicht im Sinne des Verbrauchers erscheint es, die Verpflichtung des Anbieters davon abhängig zu machen, ob die Geschäfte vollständig über das Internet abgewickelt werden. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, daß ein erster Kontakt der Geschäftspartner zwar über das Internet zustandekommt, die weitere Abwicklung aber per Telefon, Fax oder persönlich erfolgt. Das Interesse des Verbrauchers, sich nach Austausch der Leistungen weiterhin über die Person seines Vertragspartners informieren zu können, wird davon jedoch nicht berührt, sondern besteht weiterhin. Denn wenn durch den Einsatz neuer Medien neue Formen des Geschäftsverkehrs auch über große Entfernungen und Ländergrenzen hinweg möglich werden, muß immer sichergestellt bleiben, daß die Geschäftspartner identifizierbar und zu fassen sind. Auch die Förderung der Einnahmeerzielungsabsicht mit Mitteln der neuen Medien muß also dazu führen, daß die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung entsteht.

Der Kreis der Adressaten ist damit recht weit gezogen: den private Homepagebetreiber treffen keine Verpflichtungen. Aber der Gastwirt, der seinen täglich wechselnden Mittagstisch im Internet bewirbt oder der Rechtsanwalt, der seine Tätigkeitsschwerpunkte auf der Kanzleihomepage benennt, erbringt "geschäftsmäßige Teledienste" im Sinne des Teledienstegesetzes.
Dieser Beitrag ist auch erschienen in JurPC Web-Dok. 76/2002 vom Autor Rechtsanwalt Jan Weber.

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