Anforderungen an Individualsoftware
Urteil zu: Individualsoftware Mangel Anforderungen
Entspricht eine Individualsoftware nicht den Anforderungen des Bestellers, ist zu klären, wer den Mangel zu vertreten hat. Grundsätzlich ist es zunächst Sache des Bestellers, das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen. Der Softwarehersteller muss jedoch daran in der Weise mitwirken, dass er von sich aus die innerbetrieblichen Bedürfnisse, Wünsche und Vorstellungen ermittelt, für ihn erkennbare Unklarheiten aufklärt, dem Kunden bei der Formulierung der Anforderungen hilft und Vorschläge zur Problemlösung unterbreitet. Diese Verpflichtung des Softwareherstellers ist jedoch um so geringer einzustufen, je kundiger und erfahrener der Kunde bei EDV-Anwendungen ist. Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen trifft den Besteller der Individualsoftware die Darlegungs- und Beweislast für den Inhalt der Abreden über die von dem Programm zu erfüllenden Anforderungen.
Urteil des OLG Köln vom 29.07.2005
19 U 4/05
OLGR Köln 2005, 642
JurPC Web-Dok. 16/2006
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