In einer neueren Entscheidung wird noch auf Folgendes hingewiesen: Für die Frage der Erlaubnispflicht ist nicht entscheidend, in welchem Maß die Nutzung der Geräte für Spiele erfolgt, sondern allein die abstrakte Nutzungsmöglichkeit der auf den Geräten installierten Unterhaltungsspiele. Unter den Begriff Unterhaltungsspiele fallen nämlich nicht nur eigens für den Spielbetrieb entwickelte Automaten und Spielekonsolen, sondern auch ein multifunktionales Gerät wie ein PC, wenn er neben anderen Nutzungsmöglichkeiten (z. B. Internet, E-Mail-Verkehr) zumindest auch dem Zweck dient, als Unterhaltungsgerät genutzt zu werden.
Urteil des OVG Berlin vom 12.05.2004
1 B 20.03
CR 2005, 59
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