Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main lehnte eine Haftung des Anschlussinhabers wegen der von einem seiner Familienmitglieder begangenen Rechtsverstöße ab. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet wird, ist der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen. Der Mann konnte nachweisen, dass er seine minderjährige Tochter auf die Folgen illegalen "Filesharings" eindringlich hingewiesen und ihr dies verboten hatte. Gegenüber den anderen erwachsenen Familienmitgliedern verneinte das Gericht eine entsprechende Belehrungs- und Kontrollpflicht.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.12.2007
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W 58/07
JurPC Web-Dok. 9/2008
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