"Online-Demo" nicht strafbar

Wer im Internet dazu aufruft, die Internetseite eines Unternehmens (hier Lufthansa) aus Protest vermehrt anzusteuern, um diese lahm zu legen, macht sich nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt nicht wegen Nötigung strafbar.

Gleichwohl ist durchaus denkbar, dass der Aufrufende dem betroffenen Unternehmen zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn durch die Aktion der Geschäftsbetrieb des Unternehmens beeinträchtigt wird.

Urteil des OLG Frankfurt vom 22.05.2006
1 Ss 319/05
Handelsblatt vom 26.07.2006

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps